BAG - Beschluß vom 02.04.1996
1 ABR 50/95
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1724
DB 1996, 2392
NZA 1996, 1105
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bielefeld - Beschluß vom 15. September 1994 - 1 BV 31/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluß vom 04. Juli 1995 - 13 TaBV 175/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

BAG, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 50/95

DRsp Nr. 1996/28750

Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

»Die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage ist als Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Zulage eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstellt. Das ist nicht der Fall, wenn die Zulage nur in "angemessener" Höhe für eine unspezifische Kombination von Tätigkeiten geschuldet wird, deren Wertigkeit in beliebiger Weise die Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe übersteigt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Tätigkeitszulage gewährt, die im Tarifvertrag für höherwertige Tätigkeit neben dem normalen Tarifgehalt vorgesehen ist.

Der Arbeitgeber betreibt ein Versicherungsunternehmen mit etwa 5.800 Arbeitnehmern, die auf zahlreiche Betriebe verteilt sind. Einer dieser Betriebe ist die Außenstelle in B mit über 40 Arbeitnehmern und einem dreiköpfigen Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) Anwendung. § 4 MTV bestimmt für die Eingruppierung der Arbeitnehmer folgendes:

"§ 4

...

2. Eingruppierung