LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2020
4 Sa 1284/19
Normen:
MTV Metall - und Elektroindustrie NRW v. 08.11.2018; TV-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1145/18

Gewährung von tariflichen FreistellungstagenDynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf TarifvertragAuslegung arbeitsvertraglicher BezugnahmeklauselnUnbeachtlichkeit des Wechsels der Mitgliedschaft für Wirkung des TarifvertragsParallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1285/19 v. 26.02.2020

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1284/19

DRsp Nr. 2022/434

Gewährung von tariflichen Freistellungstagen Dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Tarifvertrag Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Unbeachtlichkeit des Wechsels der Mitgliedschaft für Wirkung des TarifvertragsParallelentscheidung zu LAG Hamm 4 Sa 1285/19 v. 26.02.2020

1. Für ein nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag gilt eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Tarifvertrag dann, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht als konstitutive Weisungsklausel gemeint und so auch vom Arbeitnehmer verstanden wird. 2. Individualvertragliche Klauseln, die ohne Einschränkung auf einen Tarifvertrag verweisen, sind so auszulegen, dass der Tarifvertrag in der jeweiligen Fassung gelten soll, ohne von vertragsfremden Faktoren abhängig zu sein. 3. Es erfolgt durch die Tarifvertragsparteien keine Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Außenseitern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 - 1 Ca 1145/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Metall - und Elektroindustrie NRW v. 08.11.2018; TV-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen für das Jahr 2019.