Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Mit der am 25.04.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Bezüge geltend gemacht. Die Beklagte hat sich demgegenüber u. a. auf den Ablauf tariflicher Verfallfristen des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW berufen. In der Gütesitzung vom 14.05.2012 hat die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen.
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