LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.09.2012
3 Ta 396/12
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1278/12

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 396/12

DRsp Nr. 2020/14614

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme

Bei Klagerücknahme kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn der Klageanspruch erfüllt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der am 25.04.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Bezüge geltend gemacht. Die Beklagte hat sich demgegenüber u. a. auf den Ablauf tariflicher Verfallfristen des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW berufen. In der Gütesitzung vom 14.05.2012 hat die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen.