Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2016 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass der Beklagte die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege künftig in eigener Zuständigkeit zu leisten hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
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