LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2020
L 15 SO 274/16
Normen:
SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) § 14 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 772
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 3349/13

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit eines LeitungsträgersZahlung von ErstattungsforderungenSondersituation eines zweitangegangenen RehabilitationsträgersBegründung eines speziellen Erstattungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen L 15 SO 274/16

DRsp Nr. 2020/8122

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit eines Leitungsträgers Zahlung von Erstattungsforderungen Sondersituation eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Begründung eines speziellen Erstattungsanspruchs

Die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung trägt der Sondersituation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem sie lediglich für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet; dieser geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor und verdrängt sie.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2016 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass der Beklagte die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege künftig in eigener Zuständigkeit zu leisten hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) § 14 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: