1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.08.2013 -
2) Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung bzw. Abgeltung von tariflichem Zusatzurlaub für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (im Folgenden TV-L) für die Jahre 2010,2011 und 2012 im Umfang von sechs Urlaubstagen.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1994 als Krankenpfleger bei der Beklagten, die die Universitätsklinik in B betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die tariflichen Bestimmungen des TV-L Anwendung. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.11.1994 wird verwiesen.
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