Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Februar 2019 sowie der Bescheid vom 5. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 15. März 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2016 und 4. April 2017 sowie den Bescheid vom 23. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides 23. Mai 2017 abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 11. August 2016 bis zum 10. Februar 2018 einen Mehrbedarf nach §
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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