LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1783/12
ArbG Brandenburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 494/12
Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als sonstiger Sachgrund für eine Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfGKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rücknahme des Rentenantrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGGEinhaltung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG bei Klärung der Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung und deren tatsächlichem EintrittKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei rechtzeitigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Rentenbescheid und rechtzeitiger Information des Arbeitgebers innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG
BAG, Urteil vom 23.04.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 827/13
DRsp Nr. 2016/11901
Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als sonstiger Sachgrund für eine Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfGKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rücknahme des Rentenantrages vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84SGGEinhaltung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG bei Klärung der Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung und deren tatsächlichem EintrittKeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei rechtzeitigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Rentenbescheid und rechtzeitiger Information des Arbeitgebers innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG
Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt.Orientierungssätze:
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