Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit für das Jahr 2014 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2019 wirkungslos geworden.
II.Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit es nicht wirkungslos geworden ist.
III. IV. V. VI.
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