VGH Bayern - Urteil vom 23.03.2023
14 B 21.1122
Normen:
BLBV § 4 Abs. 1 Hs. 1-2; BBesG § 42a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 17.135

Gewährung einer Leistungsprämie bei phasenweise ganz und nur zum Teil vom Dienst freigestelltem Personalratsmitglied; Bewertung des Herausragens der dienstlichen Leistung nach den Anforderungen des jeweils vom Beamten wahrgenommenen Amts

VGH Bayern, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 14 B 21.1122

DRsp Nr. 2023/7344

Gewährung einer Leistungsprämie bei phasenweise ganz und nur zum Teil vom Dienst freigestelltem Personalratsmitglied; Bewertung des "Herausragens" der dienstlichen Leistung nach den Anforderungen des jeweils vom Beamten wahrgenommenen "Amts"

Ein Anspruch eines teilweise freigestellten Personalratsmitglieds gemäß § 4 BLBV auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie für einen Zeitraum, der in die Phase seiner Teilfreistellung fällt, setzt tatbestandlich eine tatsächlich erbrachte und als herausragend zu bewertende besondere dienstliche Leistung voraus. Das "Herausragen" der dienstlichen Leistung ist nach den Anforderungen des jeweils vom Beamten wahrgenommenen "Amts" zu bewerten, die erheblich überschritten sein müssen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit für das Jahr 2014 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2019 wirkungslos geworden.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit es nicht wirkungslos geworden ist.

III. IV. V. VI.