Die gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung auch als freigestelltes Personalratsmitglied berücksichtigt zu werden.
Er bekleidet das Amt eines Polizeihauptkommissars im Dienst der Bundespolizei in der Besoldungsgruppe A 11, deren Endstufe er noch nicht erreicht hat. Wegen seiner Tätigkeit im Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion Koblenz ist er, nachdem er seit 1996 mit Unterbrechungen (von Mai 1999 bis August 2000 sowie von Januar 2004 bis Oktober 2004) ganz oder teilweise freigestellt war, seit Dezember 2009 zu 75 % und seit 2016 zu 100 % von seinen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
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