Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Der am 8.5.19 geborene Kläger steht seit dem 1.9.19 als Beamter im Dienst des Beklagten, derzeit als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12).
Im November 2012 legte er Widerspruch hinsichtlich der Höhe seiner Besoldung ein und beantragte die Gewährung von Besoldung nach der höchsten Altersstufe rückwirkend ab dem 1.1.2009. Zur Begründung führte er aus, das geltende Besoldungssystem sei altersdiskriminierend.
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