OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2010
16 A 296/09.PVL
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; LPVG § 67 Abs. 4 S. 1 NRW; LPVG § 67 Abs. 5 S. 3 NRW;

Gewähren einer Ausnahme von der gesetzlich angeordneten Nichtöffentlichkeit der Sitzung eines Personalvertretungsorgans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 16 A 296/09.PVL

DRsp Nr. 2010/10512

Gewähren einer Ausnahme von der gesetzlich angeordneten Nichtöffentlichkeit der Sitzung eines Personalvertretungsorgans

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; LPVG § 67 Abs. 4 S. 1 NRW; LPVG § 67 Abs. 5 S. 3 NRW;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) fasste am 20. Juni 2008 einen Beschluss über die Verteilung der Plätze in der Betriebskindertagesstätte des Universitätsklinikums B. . Die leitende Sachbearbeiterin des Beteiligten zu 2), Frau Verwaltungsamtfrau G. -F. , nahm an der Verhandlung vor der Beteiligten zu 1) als Protokollführerin teil. Sie blieb auch bei der Beratung und Beschlussfassung der Beteiligten zu 1) im Raum. Der Antragsteller erblickt hierin einen zur Nichtigkeit führenden Verfahrensverstoß.

In seiner Sitzung am 15. Juli 2008 fasste der Antragsteller folgenden Beschluss:

"TOP 6: Beschluss- und Diskussionsvorlagen

(§§ 72-75 LPVG NW)

Nr. 1 Einleitung eines Klageverfahrens:

Einigungsstellenverfahren gemäß § 66 Abs. 7 LPVG:

Neuaufteilung der Plätze in der Betriebskindertagesstätte des UKA