LAG Köln - Urteil vom 04.06.2009
7 Sa 1410/08
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 133
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1386/08

Gesetzliches Leitbild von Sozialplänen; unbegründete Klage auf Erhöhung einer Abstandszahlung bei Wohnsitzwechsel der beim selben Arbeitgeber beschäftigten Eheleute

LAG Köln, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1410/08

DRsp Nr. 2010/1076

Gesetzliches Leitbild von Sozialplänen; unbegründete Klage auf Erhöhung einer Abstandszahlung bei Wohnsitzwechsel der beim selben Arbeitgeber beschäftigten Eheleute

1. Nach dem gesetzlichen Leitbild in § 112 BetrVG dienen die Regeln eines Sozialplans dazu, wirtschaftliche Nachteile zu mildern oder auszugleichen, die Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung erleiden. Sie haben dagegen grundsätzlich nicht dazu zu dienen, Anreize zu schaffen, um das Verhalten von Arbeitnehmern in eine bestimmte Richtung zu lenken. 2. Bei der Auslegung von Sozialplanregelungen kommt der Orientierung am gesetzlichen Leitbild eine wichtige Rolle zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2008 in Sachen

3 Ca 1386/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer in einem Sozialplan geregelten "Abstandszahlung bei Wohnsitzwechsel".

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 16.10.2008 Bezug genommen.