LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.2013
5 Sa 914/13
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 168/13

Gesetzlicher Vertretungszwang vor LandesarbeitsgerichtHinweis auf VertretungszwangAusnahmen vom Vertretungszwang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 914/13

DRsp Nr. 2014/4339

Gesetzlicher Vertretungszwang vor Landesarbeitsgericht Hinweis auf Vertretungszwang Ausnahmen vom Vertretungszwang

Das Landesarbeitsgericht ist nicht befugt, eine Ausnahme von dem gesetzlichen Erfordernis des Vertretungszwangs zumachen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. Juli 2013 - 3 Ca 168/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 4;

Gründe:

A.

Dem Berufungskläger ist das in vollständiger Form abgefasste Urteil der 1. Instanz am 17. August 2013 zugestellt worden. Dagegen hat er mit dem am 30. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 27. Juli 2013 persönlich Berufung eingelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 06. August 2013 wurde der Kläger über den Vertretungszwang - erfolglos - belehrt.

B.

Der Zulässigkeit der Berufung steht bereits die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers entgegen. Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Berufungskammer auch nicht befugt, eine Ausnahme von dem gesetzlichen Erfordernis zu machen. Über den Vertretungszwang wurde der Kläger ausdrücklich belehrt. Daraus hat er die gebotene Konsequenz indessen nicht gezogen.

C.