Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 – 3 BVGa 30/18 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über Besitzschutzansprüche des Betriebsrats an den von ihm bislang als Betriebsratsbüro genutzten Räumen.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Krankenhaus. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
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