LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2019
16 TaBVGa 6/19
Normen:
BGB § 854 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 30/18

Gesetzlicher Besitzschutz des Betriebsrates an den von ihm genutzten Räumen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 6/19

DRsp Nr. 2020/1833

Gesetzlicher Besitzschutz des Betriebsrates an den von ihm genutzten Räumen

Mit der Überlassung von Räumen an den Betriebsrat erlangt dieser insoweit Besitzschutz. Der Arbeitgeber kann nicht alleine von sich aus die Räume verlagern oder gar selbst den Umzug vornehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 – 3 BVGa 30/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 854 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über Besitzschutzansprüche des Betriebsrats an den von ihm bislang als Betriebsratsbüro genutzten Räumen.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Krankenhaus. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.