LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.08.2013
8 TaBV 40/12
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 2; UN-Konvention (behinderte Menschen) Art. 3c; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 21/12

Gesetzlicher Ausschluss des Wirtschaftsausschuss in TendenzbetriebGemeinnützige Kapitalgesellschaft zur Bereitstellung von Hilfen für behinderte und benachteiligte Menschen als TendenzbetriebFeststellungsantrag der Arbeitgeberin bei karitativer Ausrichtung des Unternehmens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 8 TaBV 40/12

DRsp Nr. 2014/1423

Gesetzlicher Ausschluss des Wirtschaftsausschuss in TendenzbetriebGemeinnützige Kapitalgesellschaft zur Bereitstellung von Hilfen für behinderte und benachteiligte Menschen als TendenzbetriebFeststellungsantrag der Arbeitgeberin bei karitativer Ausrichtung des Unternehmens

1. Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob im Unternehmen oder im Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden. 2. Ist die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient, in nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen. 3. Ein Unternehmen dient karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte Einzelner oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und das Unternehmen nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist.