LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
25 Sa 950/12
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 262; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 19260/11

Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für Nachtarbeit; stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung (hier verneint)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 25 Sa 950/12 - Aktenzeichen 25 Sa 1010/12

DRsp Nr. 2013/24675

Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für Nachtarbeit; stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung (hier verneint)

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags für Steward und Zugschaffner in Schlaf- und Liegewagen der Deutschen Bahn AG bei dauerhafter und regelmäßiger Nachtarbeitergänzende Vertragsauslegung zur Bezugnahme auf tarifliche Ausgleichsregelung) 1. § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch; auch wenn die Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei darin sind, wie sie den Ausgleich regeln, muss die tarifliche Regelung doch eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. 2. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend geregelt sein; den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben. 3. Weder der MTV noch der ErgTV SiZ/Ost vom 27.06.1997 sehen einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit vor.