BAG - Urteil vom 28.09.2016
5 AZR 220/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3; MiLoG § 20; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1844/15
ArbG Brandenburg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/15

Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger EntgeltanspruchMindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete EntgeltEinzelvertragliche Absprache und kollektive GesamtregelungParallelentscheidung zu führender Sache BAG - 5 AZR 135/16 -

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 220/16

DRsp Nr. 2016/19968

Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger Entgeltanspruch Mindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete Entgelt Einzelvertragliche Absprache und kollektive Gesamtregelung Parallelentscheidung zu führender Sache BAG - 5 AZR 135/16 -

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 m.w.N.). § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 m.w.N.).