BAG - Urteil vom 28.09.2016
5 AZR 219/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3; MiLoG § 20; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1845/15
ArbG Brandenburg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 345/15

Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger EntgeltanspruchMindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete EntgeltMindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 135/16 -

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 219/16

DRsp Nr. 2016/19709

Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger Entgeltanspruch Mindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete Entgelt Mindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 135/16 -

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 m.w.N.). § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN). Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 m.w.N.).