BAG - Urteil vom 28.09.2016
5 AZR 188/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3; MiLoG § 20; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 08.07.2014 (gültig vom 01.01. bis zum 31.12.2015) § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2002/15
ArbG Brandenburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 343/15

Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger EntgeltanspruchMindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete EntgeltMindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 135/16 -

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 188/16

DRsp Nr. 2016/19708

Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger Entgeltanspruch Mindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete Entgelt Mindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 135/16 -

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 m.w.N.). § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN). Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 m.w.N.).