Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zu zahlen und ihm (entschädigungsbewehrt) Auskünfte zu erteilen.
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) - vgl. § 1 Abs. 2 VTV - in den für den genannten Zeitraum maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, unterfiel und ob der Beklagte damit für den Zeitraum von Januar 1997 bis April 1998 einschließlich beitrags- bzw. auskunftspflichtig ist.
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