LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.2020
5 Sa 292/18
Normen:
ArbZG § 7 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3299/16

Gesetzliche und tarifliche ArbeitszeitregelungenZeitanteilige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitarbeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 292/18

DRsp Nr. 2023/5221

Gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitregelungen Zeitanteilige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitarbeit

1. Die Bestimmung des § 3 ArbZG mit Höchstgrenzen der Arbeitszeit dient dem Arbeitsschutz und begrenzt die Arbeitspflicht. Die Bestimmung regelt nicht die arbeitszeitliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmungen festgelegt wird. 2. Hat ein Arzt einen Teilzeitvertrag über 50 % der Vollzeitarbeit, ergibt sich eine Begrenzung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 24 Stunden, verteilt auf einen Ausgleichszeitraum von sechs Monaten. Dies folgt aus der anteiligen Berechnung der Teilzeit im Verhältnis zur Vollzeit von 48 Stunden aus § 10 Abs. 7 Satz 1 TV-Ärzte/VKA und § 7 Abs. 8 ArbZG.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 1.07.2018 - 11 Ca 3299/16 - wird zurückgewiesen.

Der Tenor wird dabei klarstellend wie folgt gefasst: