LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2014
12 Sa 1326/13
Normen:
SGB VI § 33 Abs. 3 Nr. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2014, 546
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2775/13

Gesetzliche Rente wegen voller ErwerbsminderungBerechnung des Gesamtruhegehalts nach DAK-TarifvertragZugangsfaktor nach § 77 SGB VI

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 1326/13

DRsp Nr. 2014/7822

Gesetzliche Rente wegen voller ErwerbsminderungBerechnung des Gesamtruhegehalts nach DAK-TarifvertragZugangsfaktor nach § 77 SGB VI

Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2013 - 3 Ca 2775/13 - wird zurückgewiesen

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 33 Abs. 3 Nr. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 01.04.1952 geborene Kläger war vom 01.04.1966 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK), beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der DAK-Tarifvertrag (DAK-TV) enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 37

Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Angestellte erhalten neben der Rente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (Anlage 7)