BAG - Beschluss vom 17.11.2021
7 ABR 18/20
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 100;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 175
AuR 2022, 237
BB 2022, 691
DB 2022, 882
EzA BetrVG 2001 _ 99 Versetzung Nr. 14
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 501
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 67/19
ArbG Hannover, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/19

Gesetzgeberisches Verständnis zum Begriff Arbeitsbereich in der Legaldefinition der Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVGKeine Versetzung bei Verlegung einer Betriebseinheit innerhalb einer politischen Gemeinde ohne Veränderung des konkreten Arbeitsbereichs

BAG, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 18/20

DRsp Nr. 2022/3964

Gesetzgeberisches Verständnis zum Begriff "Arbeitsbereich" in der Legaldefinition der Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVG Keine Versetzung bei Verlegung einer Betriebseinheit innerhalb einer politischen Gemeinde ohne Veränderung des konkreten Arbeitsbereichs

Orientierungssatz: Die örtliche Verlagerung einer Betriebsabteilung um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist regelmäßig keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligungspflichtige Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer, wenn sich infolge der Umsetzung die funktionalen Beziehungen der Arbeitnehmer untereinander, die Art ihrer Tätigkeit, die Einordnung in die Arbeitsabläufe des Betriebs und die Zuständigkeiten von Vorgesetzten nicht geändert haben (Rn. 12 ff.).

"Arbeitsbereich" i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG umfasst Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Auch in der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes kann je nach den Einzelfallumständen eine Versetzung liegen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. März 2020 - 11 TaBV 67/19 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: