OLG München - Beschluss vom 07.03.2022
7 U 240/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1977/21

Gesellschaftsrechtliche AuskunftsansprücheAnspruch eines Treugeberkommanditisten auf Auskunft über die Person seiner MittreugeberkommanditistenUnerheblichkeit von tatsächlichen Motiven bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs

OLG München, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 240/22

DRsp Nr. 2022/6084

Gesellschaftsrechtliche Auskunftsansprüche Anspruch eines Treugeberkommanditisten auf Auskunft über die Person seiner Mittreugeberkommanditisten Unerheblichkeit von tatsächlichen Motiven bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.12.2021, Az. 35 O 1977/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.03.2022.

3.

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 10.12.2021 verkündeten Endurteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 35 O 1977/21, gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

A.

Der Senat weist die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche des Klägers.

Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumskommanditgesellschaft, an der sich der Kläger über die Beklagte zu 2), die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1), mit einem Anteil von 110.000 € als Treugeber beteiligte. Bis zum 15.11.2021 erhöhte der Kläger seinen Anteil an der Beklagten zu 1) auf 310.000,00 €.