Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung für die Vernichtung einer vom Kläger als Gesellenstück angefertigten Holztür hat.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.08.2003 als Auszubildender für den Beruf des Tischlers im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Im Juni 2003 begann er, eine Holztür als Gesellenstück zu fertigen. Das Material dafür kaufte der Kläger bei verschiedenen Händlern im Namen des Beklagten ein. Die gesamten Materialkosten beliefen sich auf 713,78 EUR. Die Tür konnte jedoch nicht rechtzeitig zur Prüfung fertiggestellt werden und war daher nicht als Gesellenstück geeignet. Am 29.08.2003 stellte der Kläger seine Arbeit an der Tür ein und brach die Gesellenprüfung ab. Er hat sie später erfolgreich nachgeholt.
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