LAG Köln - Urteil vom 11.08.2011
6 Sa 1561/10
Normen:
BGB § 134; BGB § 611 a Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 611 a Abs. 1 S. 3 a.F.; AGG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2145/10

Geschlechtsspezifische Benachteiligung durch Abänderung der Vollzeitbeschäftigung in unbefristete Teilzeitbeschäftigung; Feststellungsklage zum Fortbestand eines Vollzeitarbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1561/10

DRsp Nr. 2012/1269

Geschlechtsspezifische Benachteiligung durch Abänderung der Vollzeitbeschäftigung in unbefristete Teilzeitbeschäftigung; Feststellungsklage zum Fortbestand eines Vollzeitarbeitsverhältnisses

Die Vereinbarung einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung in Abänderung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses kann eine geschlechtsspezifische Benachteiligung darstellen, die nach § 611 a Abs. 1 BGB a. F. unwirksam ist mit der Rechtsfolge, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis fortbesteht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.11.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 6 Ca 2145/10 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht, in dem die Klägerin als Justizbeschäftigte gemäß Vergütungsgruppe V c BAT / nunmehr TV-L Entgeltgruppe 8 beim Amtsgericht S einzusetzen ist.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 611 a Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 611 a Abs. 1 S. 3 a.F.; AGG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit ihres Arbeitsverhältnisses und eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Differenz zwischen der Halb- und Vollzeitvergütung an die Klägerin seit dem 01.01.2010 zu zahlen.