LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2009
12 Sa 28/08
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 384/07

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung bei Verwendung eines männlichen Funktionsbegriffs in der Überschrift

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 28/08

DRsp Nr. 2009/24983

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung bei Verwendung eines männlichen Funktionsbegriffs in der Überschrift

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Stellenausschreibung geschlechtsneutral formuliert und nicht nur auf Männer zugeschnitten ist, kann nicht isoliert nur auf die Überschrift und die dortige Positionsbezeichnung ("Assistent") abgestellt werden; auch der übrige Text ist zu berücksichtigen, soweit er beim Lesen leicht zugänglich ist. 2. Enthält die Stellenausschreibung neben der Positionsbezeichnung "Assistent" im weiteren Text "Hinweise für Bewerber/innen" und ist der diesbezügliche Schriftzug in Fettdruck gehalten und auf diese Weise (wie auch weitere Überschriften zu einzelnen Absätzen) nicht zu übersehen, ist dem Ausschreibungstext mit dem Wort "Bewerber/innen" in aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Ausschreibung sowohl an Männer als auch an Frauen richtet; durch die nachfolgende Verwendung eines beide Geschlechter einschließenden Begriffs ist die Bezeichnung "Assistent" kein Hinweis darauf, dass nur männliche Bewerber erwünscht sind, sondern als geschlechtsneutrale Dienstpostenbeschreibung anzusehen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 15.11.2007 - 1 Ca 384/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1;