Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Beanstandet wird der beklagtenseits vorgenommene versicherungsmathematische Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der im Dezember 1943 geborene Kläger war vom 1. Juli 1973 bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Angestellter beschäftigt gewesen. Vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 hatte er sich im Zustand der Arbeitslosigkeit befunden und in dieser Zeit die vertraglich festgesetzte Abfindung in monatlichen Raten ausbezahlt erhalten. Seit 1. Januar 2004 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 815,23 brutto monatlich.
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