Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Beanstandet wird der beklagtenseits vorgenommene versicherungsmathematische Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der im Dezember 1940 geborene Kläger war vom 18. Dezember 1964 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Januar 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Leiter der Baugruppe beschäftigt gewesen. Seit 1. Februar 2002 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 2.294,24 brutto monatlich.
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