BAG - Beschluss vom 21.09.2016
10 AZN 67/16
Normen:
ZPO § 145; ZPO § 147; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 147 Nr. 4
AUR 2016, 475
BB 2016, 2676
EzA-SD 2016, 15
MDR 2017, 298
NJW 2016, 3613
NZA 2016, 1352
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 2504
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 644/14
ArbG Würzburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 323/14

Geschäftsverteilungsplan und gesetzlicher RichterVorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 10 AZN 67/16

DRsp Nr. 2016/16711

Geschäftsverteilungsplan und gesetzlicher Richter Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält. Orientierungssätze: 1. § 147 ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzuverbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen Richters kommt und der Gesetzeswortlaut ("kann") dem Gericht insoweit ein Ermessen einräumt. Das Bestehen eines Ermessens bei der gerichtlichen Entscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier Verfahren schließt eine solche Prozessverbindung jedoch nicht von vornherein aus.