Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gewerkschaft. Anläßlich ihres 125-jährigen Bestehens zahlte sie an ihre Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld, das pro Arbeitnehmer den Betrag von 1200 DM nicht überschritt. Sie führte insoweit keine Lohnsteuer ab.
Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, die Jubiläumszuwendungen seien lohnsteuerpflichtig, da sie nicht nach §
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