LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.06.2020
12 Sa 82/20 SK
Normen:
§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 282/18

Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-BauFingierte Betriebsabteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 82/20 SK

DRsp Nr. 2022/13903

Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau Fingierte Betriebsabteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau

Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Tätigkeiten ausführt stellt nur dann eine fingierte Betriebsabteilung nach § 1 Absatz 1 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau dar, wenn auch innerhalb der stationären Betriebsstätte gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Eine Gesamtheit im Sinne der Tarifvorschrift ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, d.h. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt. Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus einer Betriebsstätte heraus koordiniert werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2019 – 14 Ca 282/18 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.