BAG - Urteil vom 05.07.2022
9 AZR 476/21
Normen:
Richtlinie 2008/104/EG Art. 10 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 1a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; Gesamthafenbetriebsgesetz § 1 Abs. 1; Gesamthafenbetriebsgesetz § 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 43
DB 2023, 649
EzA-SD 2022, 6
NZA 2023, 712
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 22/21
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11119/20

Gesamthafenbetrieb im Land BremenVerdrängung der AÜG-Vorschriften durch das Gesamthafenbetriebsgesetz als lex specialisGesamthafenspezifische Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der GesamthafenmitarbeiterStetige Arbeitsverhältnisse mit dem Gesamthafenbetrieb bei Zuweisung an verschiedene HafeneinzelbetriebeZulässige Befristungsabreden nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Dauer der Beschäftigung im HafeneinzelbetriebKein Erfordernis der Schriftform bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Hafenarbeiter

BAG, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 476/21

DRsp Nr. 2022/14725

Gesamthafenbetrieb im Land Bremen Verdrängung der AÜG -Vorschriften durch das Gesamthafenbetriebsgesetz als lex specialis Gesamthafenspezifische Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenmitarbeiter Stetige Arbeitsverhältnisse mit dem Gesamthafenbetrieb bei Zuweisung an verschiedene Hafeneinzelbetriebe Zulässige Befristungsabreden nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Dauer der Beschäftigung im Hafeneinzelbetrieb Kein Erfordernis der Schriftform bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Hafenarbeiter

Weder der Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch das Rechtsfolgensystem des § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG finden auf die Überlassung von Gesamthafenarbeitern durch den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen an die Hafeneinzelbetriebe Anwendung. Die Vorschriften des Gesamthafenbetriebsgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Vorschriften gehen den genannten Bestimmungen des AÜG als lex specialis vor. Orientierungssätze: 1. § 1 ermächtigt die zuständigen Arbeitgeberverbände bzw. einzelnen Arbeitgeber und Gewerkschaften, durch schriftliche Vereinbarung "zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse" einen besonderen Arbeitgeber - den Gesamthafenbetrieb - zu bilden. Der Gesamthafenbetrieb hat insbesondere die Aufgabe, die bei ihm angestellten Gesamthafenarbeiter den Hafeneinzelbetrieben - nach dem dort auftretenden Arbeitsanfall - zuzuweisen (Rn. 26 f.).