Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des durch Urteil der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. November 1999 abgeschlossenen Verfahrens - 6 Sa 493/99 -. Er macht geltend, die 6. Kammer sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung nicht richtig besetzt gewesen; es habe ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt, der im schriftlich fixierten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1999 nicht aufgeführt gewesen sei; deshalb sei das Urteil der 6. Kammer nichtig.
Der richterliche Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Köln für das Jahr 1999 enthielt unter Ziff. II 3 unter der Überschrift "Zuteilung der ehrenamtlichen Richter", soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:
"a) Die für das Landesarbeitsgericht Köln berufenen ehrenamtlichen Richter werden in alphabetischer Reihenfolge in die allgemeinen Listen der ehrenamtlichen Richter (Anlagen 3 und 4) eingetragen bzw. in der entsprechenden SHARK-Datenbank erfasst.
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