BAG - Urteil vom 21.06.2001
2 AZR 359/00
Normen:
GVG § 21e Abs. 8, Abs. 9 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 479
DB 2002, 384
EzA Art. 101 GG Nr. 6
EzA § 21e GVG Nr. 2
FA 2001, 343
FA 2002, 23
JR 2003, 43
SGb 2002, 51
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7576/98
LAG Köln, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1638/99

Gerichtsverfassung: Offenlegung der ehrenamtlichen Richter

BAG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 359/00

DRsp Nr. 2002/14882

Gerichtsverfassung: Offenlegung der ehrenamtlichen Richter

»Die dem Geschäftsverteilungsplan eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts beigefügte Liste der zu den jeweiligen Sitzungen heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter unterliegt nicht der strengen Offenlegungspflicht nach § 21e Abs. 8 GVG

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 8, Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des durch Urteil der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. November 1999 abgeschlossenen Verfahrens - 6 Sa 493/99 -. Er macht geltend, die 6. Kammer sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung nicht richtig besetzt gewesen; es habe ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt, der im schriftlich fixierten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1999 nicht aufgeführt gewesen sei; deshalb sei das Urteil der 6. Kammer nichtig.

Der richterliche Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Köln für das Jahr 1999 enthielt unter Ziff. II 3 unter der Überschrift "Zuteilung der ehrenamtlichen Richter", soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:

"a) Die für das Landesarbeitsgericht Köln berufenen ehrenamtlichen Richter werden in alphabetischer Reihenfolge in die allgemeinen Listen der ehrenamtlichen Richter (Anlagen 3 und 4) eingetragen bzw. in der entsprechenden SHARK-Datenbank erfasst.