Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Zwickau gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage mit dem Antrag erhoben
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6. Juni 1996, zugegangen am 7. Juni 1996, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zugleich Widerklage gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte mit folgendem Antrag erhoben:
festzustellen, daß das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 1. Juli 1996 auf die Drittwiderbeklagte übergegangen ist.
Die Beklagte bittet um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|