Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 - 6 Ca 2180/10 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.587,07 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.02.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 4.587,07 € in Anspruch sowie auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Für diese Ansprüche ist zudem zwischen den Parteien streitig, ob ein Gerichtsstand in Deutschland vor dem Arbeitsgericht Siegburg gegeben ist.
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