VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.07.2010
4 S 1333/10
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; VwGO § 188 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2010, 868
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1695/10

Gerichtskostenfreiheit einer Klage auf Entschädigungs aufgrund einer nicht erfolgten Einladung eines Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 4 S 1333/10

DRsp Nr. 2010/13870

Gerichtskostenfreiheit einer Klage auf Entschädigungs aufgrund einer nicht erfolgten Einladung eines Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch

Auf § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG gestützte Entschädigungsansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind daher nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den (vorläufigen) Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2010 im Verfahren 3 K 1186/10 in Höhe von 408,-- EUR zu Recht zurückgewiesen.