Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 -
Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den (vorläufigen) Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2010 im Verfahren 3 K 1186/10 in Höhe von 408,-- EUR zu Recht zurückgewiesen.
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