Die zulässige Beschwerde (§
Nach § 12 Abs. 4 ArbGG werden die Gerichtskosten fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat, oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
Das Verfahren ist seit dem 30.3.1981 wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben worden. Da im übrigen der Kläger den Konkursverwalter zur Aufnahme und zur Verhandlung (Kostenentscheidung oder auch Restanspruch) laden lassen konnte (§ 239 Abs. 2 ZPO), ist § 12 Abs. 4 ArbGG erfüllt.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, § 249 ZPO stehe dem Beginn des Laufs der Frist des § 12 Abs. 4 ArbGG entgegen, kann die Beschwerdekammer nicht beitreten. Dem Vertreter der Landeskasse ist darin beizupflichten, daß sich § 249 ZPO nicht auf uneigentliche Fristen - hierzu zählt die Frist des Nichtbetreibens eines Verfahrens vgl. Baumbach, ZPO, 40. Aufl., Vorbem. 3 b zu § 214 ZPO bezieht (vgl. Baumbach aaO., § 249 Anm. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 249 Anm. 2).
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