Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Arbeitsgericht Bonn festgesetzte Kostenquote - 45,8 % zu Lasten der Klägerin, 54,2 % zu Lasten der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner - ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verhältnis des Prozesserfolges der Klägerin im Vergleich zu dem der Beklagten.
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