LAG Köln - Urteil vom 08.10.2015
7 Sa 304/15
Normen:
GewO § 106; a BGB § 611; a BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2643/14

Gerichtliche Überprüfung der Festlegung der Tagesarbeitszeit durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 304/15

DRsp Nr. 2016/6815

Gerichtliche Überprüfung der Festlegung der Tagesarbeitszeit durch den Arbeitgeber

Bei der Festlegung der Tagesarbeitszeit im Wege des Direktionsrechts nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber billiges Ermessen walten zu lassen. Nennt er nachvollziehbare betriebliche Gründe für seine Weisung, ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen, welche billigenswerten persönlichen Interessen der Weisung entgegenstehen. Die Einschätzung, welche Arbeitszeitregelung für den Betriebsablauf sinnvoller erscheint, fällt dabei in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.01.2015 in Sachen2 Ca 2643/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; a BGB § 611; a BGB § 612;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2014 vorgenommene konkrete Festlegung der Tagesarbeitszeiten des Klägers sowie darum, ob die an den Kläger gerichtete 'Anweisung', dass Überstunden vorab zu genehmigen seien, rechtmäßig ist.

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