Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.01.2015 in Sachen2 Ca 2643/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine von der Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2014 vorgenommene konkrete Festlegung der Tagesarbeitszeiten des Klägers sowie darum, ob die an den Kläger gerichtete 'Anweisung', dass Überstunden vorab zu genehmigen seien, rechtmäßig ist.
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