Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2016 -
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin und die daraus folgende Differenzvergütung für den Zeitraum seit Juni 2014.
Die am 4. August 1985 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 21. Mai 2012 bis 31. März 2013 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Einsatz erfolgte im Kundencenter der Beklagten.
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