LAG Köln - Beschluss vom 24.01.2013
7 Ta 305/12
Normen:
ArbGG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8751/11

gerichtliche Rechtsantragsstelle keine Rechtsberatungsstelle - zum Begriff der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung - Voraussetzungen zur Ablehnung der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung

LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 305/12

DRsp Nr. 2013/19622

gerichtliche Rechtsantragsstelle keine Rechtsberatungsstelle – zum Begriff der "Erforderlichkeit" der Anwaltsbeiordnung – Voraussetzungen zur Ablehnung der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung

1.) Der Begriff der "Erforderlichkeit" der Anwaltsbeiordnung in § 121 Abs. 2 ZPO ist weit auszulegen. Die Erforderlichkeit kann allenfalls ausnahmsweise verneint werden, wenn Kumulativ (!) die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss es sich bei dem PKH-Antragsteller ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handeln. Zum anderen muss es unter Berücksichtigung der Eigenart des Streitgegenstands, der Beweislage und des voraussichtlichen Verhaltens des Prozessgegners auch aus der Sicht eines juristischen Laien "einfach" erscheinen, den Rechtsstreit erfolgreich zu führen.2.) Die Möglichkeit, sich einer gerichtlichen Rechtsantragstelle zu bedienen, steht der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung regelmäßig nicht entgegen; denn die Rechtsantragsstelle ist ihrer Funktion und Kompetenz nach gerade keine Rechtsberatungsstelle.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 16.10.2012 abgeändert: