wird die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Jena vom 31.03.2009 - 1 Ca 461/08 - als unbegründet zurückgewiesen.
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 21.08.2008 zum 31.12.2008. Mit Verfügung vom 26.11.2008 schlug das Arbeitsgericht Jena den Parteien die gütliche Beilegung des Rechtsstreits gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Abschluss eines Vergleichs mit u. a. folgendem Inhalt vor:
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