LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2018
3 TaBV 15/18
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 6; BetrVG § 98 Abs. 6; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 237
EzA-SD 2018, 12
LAGE BetrVG 2001 § 76 Nr. 9
NZA-RR 2018, 607
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 38/18

Gerichtliche Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 3 TaBV 15/18

DRsp Nr. 2018/7614

Gerichtliche Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle

1. Bei der gerichtlichen Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle ist zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können und dass die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen gesetzlichen Auftrag nicht nur zur unverzüglichen Aufnahme ihrer Tätigkeit, sondern auch zur zügigen und konzentrierten weiteren Durchführung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss hat.2. Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Das entspricht der üblicherweise erforderlichen Besetzung auf beiden Seiten mit je einer - meist internen - die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennenden und einer - oft externen - rechtskundigen Person.