LAG Köln - Urteil vom 26.01.2018
4 Sa 433/17
Normen:
BGB § 275 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6297/15

Gerichtliche Festlegung der Zielvorgabe in einem BonusprogrammRechtsfolgen des Ablaufs der Zielperiode

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 433/17

DRsp Nr. 2018/7057

Gerichtliche Festlegung der Zielvorgabe in einem Bonusprogramm Rechtsfolgen des Ablaufs der Zielperiode

1. Die einseitige Zielvorgabe unterliegt als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.2. Unterbleibt eine Zielvorgabe, ist die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen.3. Ist die Zielperiode abgelaufen, kann eine Festlegung der Ziele nicht mehr erfolgen und der Arbeitnehmer kann nach den gleichen Grundsätzen Schadensersatz verlangen, wie diese bei der unterbliebenen Zielvereinbarung nach abgelaufener Zielperiode anerkannt ist (vgl. BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Klön vom 09.03.2017 - 14 Ca 6297/15 - teilweise abgeändert und der Tenor des Urteils zu Ziffer 2.) wie folgt neu gefasst:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.166,66 brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (*1)

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 %, die Beklagte 40 %.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Bonuszahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

1. 2.