LAG Köln - Urteil vom 11.03.2022
10 Sa 769/20
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2; ZPO § 253 Abs. 3 S. 2; ZPO § 308 Abs. 1; DSGVO Art. 16; GBV PEB v. 19.12.2018 § 6; GBV PEB v. 19.12.2018 § 7 Abs. 3; GBV PEB v. 19.12.2018 § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2026/19

Gerichtliche Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGBBestimmtheit des Klageantrags bei Klage auf Herausgabe der Kopien bestimmter Kategorien von E-Mails

LAG Köln, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 769/20

DRsp Nr. 2022/12168

Gerichtliche Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Bestimmtheit des Klageantrags bei Klage auf Herausgabe der Kopien bestimmter Kategorien von E-Mails

1. Entspricht eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen, ist sie fehlerhaft und damit unverbindlich. Die Leistungsbestimmung kann dann durch gerichtliche Ausübung, d.h. durch Urteil, auf der Grundlage des Vortrags der Parteien vorgenommen werden. 2. Eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret beziehen würde. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.07.2020 - 3 Ca 2026/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)

für Januar 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019,

b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) 2. 3. a) b) 4. 5. II. III. IV.