LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2006
10 TaBV 22/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; ERA (Metall- und Elektroindustrie ) § 6 § 8 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 8/06

Gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle zur Gestaltung der Entgeltgruppen bei verweigerter Einführung von Zusatzstufen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 22/06

DRsp Nr. 2007/9807

Gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle zur Gestaltung der Entgeltgruppen bei verweigerter Einführung von Zusatzstufen

1. Die Betriebsparteien entscheiden in eigener Kompetenz, ob sie Verhandlungen aufnehmen, weiterführen oder ein Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG betreiben; die förmliche Aufnahme von Verhandlungen oder die Fortführung von Verhandlungen ist nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Bestellungsverfahren, da es ansonsten eine verhandlungsunwillige Seite in der Hand hätte, die Einsetzung der Einigungsstelle und damit die Erledigung der Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebes zu blockieren.2. Geht es dem Betriebsrat bei der Gestaltung der Entgeltstufen gemäß § 6 Entgeltrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie ersichtlich um die Einführung von Zusatzstufen und hat die Arbeitgeberin dieses Ansinnen zurückgewiesen, wird hieraus deutlich, dass eine Verhandlung nicht sinnvoll weiter geführt werden kann, wenn nicht durch die Einsetzung einer Einigungsstelle ein gewisser Einigungsdruck entsteht; der Betriebsrat ist nicht gehalten, vor Einsetzung der Einigungsstelle konkrete Beispiele für die im Betrieb einzuführenden Zusatzstufen zu nennen, es wird vielmehr Sache des Betriebsrats sein, diesbezügliche Vorschläge und Wünsche im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens zu unterbreiten.

Normenkette: