ArbG Dortmund, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 110/10
Gerichtliche Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle ohne Bindung an Anträge der Beteiligten; Einigungsstelle zu Interessesausgleich bei Flotten- und Personalreduzierung einer Fluggesellschaft
LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 74/10
DRsp Nr. 2011/398
Gerichtliche Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle ohne Bindung an Anträge der Beteiligten; Einigungsstelle zu Interessesausgleich bei Flotten- und Personalreduzierung einer Fluggesellschaft
1. Können sich die Beteiligten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen, ist dieser nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 98ArbGG gerichtlich zu bestellen; im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann das Gericht nicht durch Anträge der Beteiligten gebunden werden, welche Person es zum Vorsitzenden der begehrten Einigungsstelle bestellt.2. Aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach das Gericht den Vorsitzenden bestellt, erschließt sich nur, dass im Rahmen des § 98 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine antragsmäßige Bindung nur insoweit besteht, als es um die Berufung eines Vorsitzenden geht, nicht aber hinsichtlich der konkreten Person.
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