LAG Köln - Beschluss vom 29.05.2013
3 TaBVGa 3/13
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 1/13

gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nur in Hauptsacheverfahren - funktionsunfähiger Wahlvorstand

LAG Köln, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 3/13

DRsp Nr. 2013/19473

gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nur in Hauptsacheverfahren - funktionsunfähiger Wahlvorstand

Die gerichtliche Ergänzung eines funktionsunfähigen Wahlvorstands ist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nicht möglich.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2013 - 3 BVGa 1/13 h - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 17 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die personelle Ergänzung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft. Die Beteiligte zu 2) ist ein Automobilunternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern und gehört der sog. J -Gruppe an. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) existiert - wie in allen anderen gruppenzugehörigen Unternehmen kein Betriebsrat.