I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am LAG Bertram zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Regelung der betrieblichen Rahmenarbeitszeit bestellt und die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festgesetzt.
1.Dem steht nicht entgegen, dass es die Arbeitgeberin im Vorfeld unterlassen hat, zu versuchen, sich gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit dem Betriebsrat auf die Person des Vorsitzenden zu verständigen. Erst bei Ausbleiben der Einigung ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG das gerichtliche Bestellungsverfahren nach Maßgabe des § 98 ArbGG vorgesehen.
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